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28.07.2020
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Die Experten aus der Steuerpraxis der DZP vertraten e einen Mandanten aus der energietechnischen Branche in zwei Auslegungsstreitigkeiten mit dem Direktor der Landesinformationsstelle für Steuern (KIS).
In den einzelnen Auslegungen stellte die KIS das Recht des Mandanten in Frage, Ausgaben, die im Rahmen eines umfassenden Investitionsvertrags mit einem öffentlichen Investor, der sich mit dem Bau von Energieinfrastruktur befasst, anfallen, als steuerlich absetzbare Ausgaben zu berücksichtigen.
Der Fall betraf die Tatsache, dass sich der Kunde (Auftragnehmer) im Rahmen des Vertrages verpflichtete, eine Stromleitung zu errichten, wofür er als Gegenleistung eine Pauschalvergütung erhielt, die den gesamten Umfang aller für die Durchführung der Investition erforderlichen Tätigkeiten berücksichtigte, einschließlich insbesondere derjenigen, die mit der formalen und rechtlichen Vorbereitung der Investition zusammenhingen. Der Vertrag wurde auf der Grundlage des Gesetzes über das öffentliche Vergabewesen abgeschlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Mandant alle Tätigkeiten ausführt, die für die umfassende Umsetzung des Vertrags erforderlich sind, einschließlich der Kosten, die mit der formalen und rechtlichen Vorbereitung der Investition verbunden sind und die sich unter anderem aus Verwaltungsentscheidungen, Urteilen, Vereinbarungen mit Eigentümern von Immobilien usw. ergeben, wobei er weder Adressat noch Partei war. Die Übernahme von Kosten war ein Element einer umfassenden vertraglichen Verpflichtung. Nach Ansicht von KIS und dem Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Olsztyn konnten die Ausgaben keine steuerlich abzugsfähigen Betriebskosten des Kunden darstellen, da sie den Investor und nicht den Kunden betrafen, und darüber hinaus sollten sie in dem Teil, der sich auf Kosten bezieht, die sich aus Verwaltungsbeziehungen ergeben, überhaupt nicht Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien sein.
Der Verwaltungsgerichtshof hob in seinen Urteilen vom 28. Juli 2020, Aktenzeichen II FSK 1420/18 und II FSK 3266/19, die Entscheidungen des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts und die angefochtenen Auslegungen auf. Die Urteile haben bahnbrechenden Charakter, weil das Gericht die formalistische Sicht der Steuerbehörde auf die Kostenbestimmung kritisiert hat, die die Realitäten der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht berücksichtigt, insbesondere diejenige, die, wie in diesem Fall, im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren durchgeführt wird.
Das Gericht betonte, dass die Bestimmung des Artikels 15 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgelegt werden sollte, der bei der Beurteilung der von den Steuerzahlern angewandten wirtschaftlichen Lösungen nicht außer Acht gelassen werden darf.
Die heutigen Urteile sind nicht nur für unseren Mandanten, sondern für die gesamte energietechnische Branche von großer Bedeutung, die analoge oder ähnliche Verträge zur Durchführung von Investitionen abgeschlossen hat, in denen die Verpflichtung bestand, Kosten zu tragen, die sich aus Verwaltungsentscheidungen, Urteilen, Verträgen, an denen der Investor/Auftraggeber als Partei beteiligt war, ergaben. Hervorzuheben ist, dass die Urteile des Verwaltungsgerichtshofes von besonderer Bedeutung sind, weil das Gericht mit der zuvor gebildeten abweichenden Auslegungslinie in analogen Fällen nicht einverstanden war. Das Richterkollegium in den Fällen des Mandanten teilte nicht die Stellungnahme, die z.B. im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2017, Aktenzeichen II FSK 3661/16, dargelegt wurde, in dem u.a. festgestellt wurde, dass es keinen Kausalzusammenhang zwischen der Entstehung von Ausgaben und der Erzielung von Einnahmen gäbe.
Der Mandant wurde im Namen der DZP von Artur Nowak, Partner, der die Steuerpraxis mit leitet, und Przemysław Kirylak, Senior Tax Consultant, beraten.