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Legal Alert DZP.
05.12.2022
Autoren:
Bogusław Kapłon
Agata Mierzwa
Łukasz Górzny
Paulina Janas
Praxis:
Arbeitsrecht und Sozialversicherung
Fachgebiete:
Die für 2022/2023 angekündigten Änderungen des Arbeitsrechts umfassen mehrere Themenblöcke und stammen aus zwei separaten Entwürfen der Gesetze.
Das Ziel des ersten ist es, die Fernarbeit in das Arbeitsgesetzbuch aufzunehmen, wobei diese die bisherigen Regelungen zur Tele- und Fernarbeit, die sich aus dem so genannten „Anti-Krisen-Schild" ergeben, ersetzen soll, sowie die Rechtsgrundlagen für Arbeitgeber zu definieren, präventive Kontrollen von Arbeitnehmern auf das Vorhandensein von Alkohol oder alkoholähnlich wirkenden Substanzen im Körper durchführen zu können.
Mit dem zweiten Entwurf sollen die Vorschriften zweier EU-Richtlinien in die polnische Rechtsordnung implementiert werden: der Richtlinie 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 20. Juni 2019 über die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Eltern und Pflegepersonen und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (die sogenannte Work-Life-Balance-Richtlinie) und der Richtlinie 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union.
Gemäß dem vom Sejm am 1. Dezember 2022 verabschiedeten Gesetz soll es sich bei der Fernarbeit um die Verrichtung der Arbeit ganz oder teilweise an einem vom Arbeitnehmer angegebenen und mit dem Arbeitgeber jeweils vereinbarten Ort handeln, darunter am Wohnort des Arbeitnehmers, insbesondere unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.
Im Arbeitsgesetzbuch soll festgelegt werden, auf welche Weise die Fernarbeit im Unternehmen eingeführt werden soll, darunter auch die Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Antrag des Arbeitnehmers auf Fernarbeit unbedingt stattgeben muss, aber auch Situationen, in denen der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, Fernarbeit anzuordnen.
Darüber hinaus werden Regelungen u.a. für die folgenden Punkte in Erwägung gezogen:
Das vom Sejm am 1. Dezember 2022 verabschiedete Gesetz sieht vor, dass die Arbeitgeber in begründeten Fällen, d.h. wenn es zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen oder zum Schutz von Eigentum erforderlich sein sollte, die Möglichkeit haben werden, eine präventive Kontrolle der Arbeitnehmer auf das Vorhandensein von Alkohol oder alkoholähnlich wirkenden Substanzen in deren Körpern durchzuführen. Die Nüchternheitskontrolle soll einen Test mit Hilfe von Methoden umfassen, die keinen Labortest erfordern und die darin bestehen, entweder die fehlende Anwesenheit von Alkohol im Organismus des Arbeitnehmers oder die Anwesenheit von Alkohol festzustellen - mit Hilfe eines Geräts, dessen Kalibrierung oder Eichung durch ein gültiges Dokument bestätigt wird.
Die neuen Grundsätze, die sich aus dem Gesetz ergeben, werden auch die folgenden Punkte normalisieren:
Die Änderungen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie über die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (Work-Life-Balance) ergeben, werden sich auf die Berechtigungen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Elternschaft und der Kinderbetreuung erstrecken und ihnen gleichzeitig Schutz vor ungleicher Behandlung im Arbeitsleben garantieren.
Zu den wichtigsten Aspekten, die sich aus dem Gesetzentwurf ergeben, gehören u.a.:
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union sind wesentliche Änderungen in Bezug auf die Probezeit- und befristete Arbeitsverträge geplant, wie z. B.:
1 Monat, wenn beabsichtigt wird, einen befristeten Vertrag mit einer Laufzeit von weniger als 6 Monaten abzuschließen, und
2 Monate, wenn beabsichtigt wird, einen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als 6 aber weniger als 12 Monaten abzuschließen;
Obwohl die gesetzgeberischen Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, sind wir der Meinung, dass es bereits jetzt empfehlenswert ist, sich auf die bevorstehenden Änderungen vorzubereiten.
Zu diesem Zweck empfiehlt es sich:
Die erwähnten Gesetze sind Gegenstand der parlamentarischen Arbeit.
Dennoch wurde das Gesetz über Fernarbeit und Nüchternheitskontrollen am 1. Dezember 2022 im Sejm verabschiedet. Wir gehen davon aus, dass das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abgeschlossen sein wird. Die Frist für das Inkrafttreten der neuen Vorschriften beträgt bezüglich der Nüchternheit der Arbeitnehmer 14 Tage ab der Gesetzesverkündung, und in Bezug auf die Fernarbeit 2 Monate. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass diese Frist im Laufe der parlamentarischen Arbeiten an dem Entwurf aufgrund von Anträgen der Arbeitgeber verlängert wird.
Der zweite Entwurf, der die EU-Richtlinien umsetzt, hat bislang noch nicht den Sejm erreicht. Gemäß den EU-Vorgaben hätte die Novelle bis zum 2. August 2022 in Kraft treten müssen. Diese Frist ist bereits verstrichen. Die Fortschritte bei dem Entwurf sind eher gering. Als wahrscheinlicher Termin für die Verabschiedung des Gesetzes wird die erste Hälfte des Jahres 2023 angegeben.