Was bedeutet das neue Gesetz über die Transparenz des öffentlichen Lebens für Unternehmer?

Das geplante Gesetz verpflichtet alle mittleren und großen Unternehmen wirksame interne Antikorruptions-Verfahren einzuführen und einzuhalten. Zum 1. März 2018.

Was bedeutet das Gesetz über die Transparenz des öffentlichen Lebens für Unternehmer?

08.01.2018

Autoren:

Dr Anna Partyka-Opiela
Dr Anna Hlebicka-Józefowicz

Fachgebiete:

Compliance

Es läuft die öffentliche Anhörung bezüglich des Entwurfes des Gesetzes über die Transparenz des öffentlichen Lebens, das durch den Koordinator für Sonderdienste – Herrn Mariusz Kamiński, erstellt wurde. Das geplante Gesetz verpflichtet alle mittleren und großen Unternehmen – d.h. alle Unternehmer, die mindestens 50 Personen beschäftigen bzw. Umsatz von mehr als 10 Mio. EUR erzielen – wirksame interne Antikorruptions-Verfahren einzuführen und einzuhalten.

Geplant wird, dass die neuen Vorschriften zum 1. März 2018 in Kraft treten.

Vor dem Hintergrund der von Ihnen geführten Geschäftstätigkeit, bedeuten die geplanten Änderungen, dass es erforderlich sein würde:

  • die bisher verwendeten Antikorruptions-Lösungen an die neuen Auflagen anzupassen bzw. sogar neue einzuführen und ein Aufsichtssystem sicherzustellen, wodurch deren tatsächliche Anwendung und Wirksamkeit nachgewiesen werden könnten;
  • ein System regelmäßiger Schulungen im Bereich der Antikorruptionsgrundsätze und –Verfahren für die Arbeitnehmer und Mitarbeiter einzuführen;
  • die Funktionsweise der eingeführten Antikorruptionslösungen aus der Sicht ihrer Effektivität regelmäßig zu überprüfen, darunter entsprechende Prozedur zum Nachweis der Anwendung solcher Lösungen (einschlägige Audit- und Controlling-Verfahren) einzuführen – für den Fall, dass Unwirksamkeit bzw. Vorwandcharakter vorgeworfen würde (z.B. Einberufung interner Kollegialorgane zu ihrer Verwendung, wie Compliance-Ausschuss / Konformitätsausschuss);
  • ein effektives Whistleblowing-System für Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertragspartner einzuführen;
  • ein System zur Glaubwürdigkeits- und Redlichkeitsprüfung der Vertragspartner einzuführen;
  • die geltenden Verträge und Vertragsmuster nach ihrer Konformität mit den Auflagen neuer Regelungen (insbesondere Einführung von Antikorruptions-Bestimmungen) zu überprüfen;
  • entsprechende Standards für interne und externe Kommunikation festzulegen;
  • Organisation und Schulung für Arbeitnehmer für den Fall einer Kontrolle durch Zentrales Antikorruptions-Büro (z.B. durch Durchführung einer simulierten Kontrolle) vorzubereiten.

GELDSTRAFEN FÜR DIE MISSACHTUNG DES GESETZES

Die Verletzung der Pflicht zur Einführung und Anwendung der internen Antikorruptions-Verfahren wird mit einem Risiko einhergehen, dass das Zentrale Antikorruptions-Büro (CBA) eine Kontrolle einleitet, gegen das Unternehmen eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 10 Mio. PLN verhängt und ein Verbot der Bewerbung um öffentliche Aufträge im Zeitraum von 5 Jahren erteilt wird. Die Einleitung der CBA-Kontrolle und Verhängung der gesetzlichen Strafen kann aber zur Folge haben, dass das jeweilige Unternehmen seinen Ruf verliert.   

Die Strafen werden im Wege eines Beschlusses des Vorstehers des Amtes für Konkurrenz- und Verbraucherschutz (UOKIK) auferlegt, wobei der Beschluss auf Antrag des CBA-Chefs erlassen wird, falls die im Unternehmen durchgeführte CBA-Kontrolle nachweisen würde, dass die internen Antikorruptions-Verfahren nicht angewendet bzw. unwirksam oder bloß scheinbar seien. Gleichzeitig wird es zur Einleitung der CBA-Kontrolle beim jeweiligen Unternehmen ausreichend sein, dass einer für oder im Namen dieses Unternehmers agierenden Person eine Korruptionsstraftat vorgeworfen würde – und zwar unabhängig von dem endgültigen Ergebnis eines diesbezüglichen Strafverfahrens.

Die Einführung wirksamer Antikorruptions-Politik wird daher sehr wichtig sein – eine schnelle Reaktion auf die Unzulänglichkeiten kann für den Unternehmer bedeuten, dass er vor gesetzlich vorgesehener Haftung geschützt wird. Der Entwurf sieht vor, dass der CBA-Vorsteher auf den Antrag auf Bestrafung wird verzichten dürfen, wenn wegen einer Meldung durch den Unternehmer über die jeweilige Korruptionsstraftat bereits ein Verfahren anhängig ist.

STAATSANWALTLICHER SCHUTZ FÜR WHISTLEBLOWER

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass sog. Whistleblower, d.h. Personen, die Missstände und Informationen über die Begehung einer Korruptionsstraftat durch den Arbeitgeber bzw. Vertragspartner bei Verfolgungsorganen melden, mit staatsanwaltlichem Schutz umfasst werden. Für die Unternehmer bedeutet dieses ein wesentliches Risiko des Rufverlustes, auch wenn die durch einen Whistleblower übermittelten Informationen sich als wahrheitswidrig erweisen sollten.

Der Staatsanwalt soll derjenige sein, der einen Whistleblower-Status – unter Zustimmung des Meldenden – verleihen soll. Eine Voraussetzung für die Schutzerteilung wird die Meldung glaubwürdiger Informationen über Verdacht einer Straftat sein. Hierzu gehören u.a. Bestechlichkeit, Bestechung, Korruption, Betrug, Fälschung von Rechnungen auf große Forderungsbeträge, Geldwäsche und verzerrte Berichterstattung.

Zu einem Whistleblower kann u.a. ein Arbeitnehmer, ein Mitarbeiter kraft Auftrags- bzw. sonstiger Zivilverträge, ein Unternehmer, der Vertragsbeziehungen mit der Person unterhält, über deren Tätigkeit er informiert, benannt werden.

Über die Verleihung eines Whistleblower-Status wird der Staatsanwalt den Arbeitgeber bzw. die Person informieren, über die Hinweise gegeben wurden.

Sollte eine Person zum Whistleblower werden, wird solche Person mit besonderem Schutz umfasst, der u.a. darin besteht, dass:

  • es verboten wird, mit dieser Person den Vertrag

- binnen eines Jahres ab dem Datum der Verfahrenseinstellung bzw. Beendigung mit rechtskräftigem Urteil eines gegen den Straftäter eingeleiteten Strafverfahrens,

- ohne Zustimmung des Staatsanwaltes auf Antrag des Arbeitgebers bzw. des Vertragspartners solch eines Whistleblowers,

  • aufzulösen (ausgenommen einvernehmliche Vertragslösung) bzw. die Bedingungen dieses Vertrages durch ungünstigere zu ersetzen (insbesondere im Bereich der Vergütung sowie der Arbeitszeit und –Ort).